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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der midge medical GmbH

(Fassung August 2020)

  1. Geltungsbereich
    1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen zu Geschäftspartnern, Auftragnehmern und Lieferanten (nachfolgend: Auftragnehmer) in Form von Bestellungen und Einkauf von Waren und Leistungen aller Art, insbesondere auch Werk- und Montageleistungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftragnehmern über die von ihnen angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließen. Diese AEB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn diese ohne nochmalige Bezugnahme auf die AEB getätigt werden.
    2. Es gelten ausschließlich unsere AEB. Verkaufs-, Liefer-, Dienstleistungs-, Montage- oder anderweitige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annehmen.
    3. Unsere AEB gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    4. Unsere AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen durch den Auftragnehmer ohne Rücksicht darauf, ob er die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen, jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Auftragnehmers, ohne dass wir in jedem künftigen Einzelfall gesondert auf sie hinweisen müssen.
    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer haben in jedem Fall Vorrang vor entsprechenden Regelungen dieser AEB. Für den Nachweis des Inhalts derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend; die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt unberührt.
  2. Angebot und Vertragsabschluss, Unterbeauftragung Dritter
    1. Angebote des Auftragnehmers erfolgen für uns unentgeltlich und sind schriftlich einzureichen. Nur von uns unterzeichnete und jedenfalls in Textform erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung (Angebot) innerhalb von 5 Tagen durch Bestätigung in Textform anzunehmen oder vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Nach Ablauf dieser Frist sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Eine Annahme nach Ablauf dieser Frist gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.
    3. Der Auftragnehmer darf Dritte zur Erbringung der vereinbarten Leistung nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unterbeauftragen.
  3. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung
    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und ein für die gesamte Dauer der Vertragserfüllung geltender Festpreis einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere Demontieren, Herstellen, Liefern, Bearbeiten und Montieren, sowie alle Nebenkosten, beispielsweise Verpackung, Transport, Versicherungen, Wegegelder oder Kosten für Materialprüfung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
    2. Rechnungen sind uns nach einer erfolgten Lieferung oder Leistung für jede Bestellung unter Angabe des Datums und der Bestellnummer sowie der Positionsnummer und des Kontos separat einzureichen. Sie dürfen den Sendungen nicht beigefügt werden. Sie sind nur ordnungsgemäß und können von uns nur bearbeitet werden, wenn sie prüfbar sind und alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht enthalten. In den Rechnungen sind jeweils die Steuernummer, nachprüfbare Rechnungspositionen entsprechend den Bestellpositionen, der Nettobetrag, der jeweils geltende Umsatzsteuersatz, der Umsatzsteuerbetrag sowie der Bruttobetrag gesondert auszuweisen. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente beizufügen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat.
    3. Der vereinbarte Preis wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Skonto ab vollständiger Lieferung und Leistung und, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, mit Abnahme sowie Eingang einer ordnungsgemäßen, den Bestimmungen von Ziffer 3.2 entsprechenden Rechnung bei uns zur Zahlung fällig.
  4. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Bestellung ohne Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
    2. Der Auftragnehmer ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
    3. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
  5. Termine, Fristen, Verzug, Lieferung, Versandpapiere
    1. Ausführungs- bzw. Lieferfristen und -termine (im Folgenden einheitlich: Frist) sind für den Auftragnehmer bindend und genau einzuhalten.
    2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über jede drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, ihre Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt hiervon unberührt.
    3. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder kommt er in Verzug, so richten sich unsere Rechte, insbesondere der Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Mit der vorbehaltlosen Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung ist ein Verzicht auf weitergehende, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz nicht verbunden.
    4. Teillieferungen sind ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Einwilligung, die nicht treuwidrig verweigert werden darf, nicht gestattet.
    5. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen das Datum und die Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind die dadurch entstandenen Verzögerungen bei der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
    6. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat die Lieferung „frei Haus“ und einschließlich Verpackung an den in der Bestellung angegebenen Ort gemäß Incoterms® 2020 Klausel DDP zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat auch beim Versand unsere Interessen sorgfältig zu wahren. Waren sind mit den dafür zugelassenen Verpackungsmaterialien so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
  6. Gefahrenübergang

    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus an die in der Bestellung benannte Lieferadresse auf uns über. Ist eine Lieferung mit Montage oder Service vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage bzw. die Services und der Übergabe. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, findet der Gefahrübergang nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch uns in dem Abnahmeprotokoll statt.

  7. Mängelansprüche
    1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware einschließlich Falsch- und Minderlieferung, einer unsachgemäßen Montage, einer mangelhaften Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung und mangelhaft erbrachten Werkleistungen sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk, die Leistung oder die gelieferte Ware bei Gefahrübergang hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, insbesondere hinsichtlich Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision, den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ist nichts Abweichendes vereinbart, gelten als vereinbarte Beschaffenheit diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer, vom Hersteller oder von einem sonstigen Dritten stammt.
    3. Im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheiten gelten die gesonderten Bestimmungen der zwischen dem Auftragnehmer und uns bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung. Ist eine solche nicht geschlossen, gilt für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 377, 381 HGB: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten (beispielsweise Transportbeschädigung, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Ein Mangel gilt als unverzüglich und rechtzeitig gerügt, wenn wir eine Mängelanzeige innerhalb von fünf Arbeitstagen (Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) ab Entdeckung absenden; bei offensichtlichen Mängeln läuft die Frist ab Eingang der Ware. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit.
    4. In Abweichung von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns die Rechte wegen Mängeln in vollem Umfang auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    5. Bei Mangelhaftigkeit der Lieferungen bzw. Leistungen des Auftragnehmers sind wir berechtigt, auf dessen Kosten Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – zu verlangen. Die Nacherfüllung umfasst auch den Ausbau der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau, soweit die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde.
    6. Schlägt ein Nacherfüllungsversuch des Auftragnehmers fehl, hat er die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine durch uns gesetzte, angemessene Frist verstreichen lassen, sind wir ohne weiteres berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die dafür anfallenden Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen; wir haben Anspruch auf angemessenen Vorschuss. Dasselbe gilt auch bei besonderer Eilbedürftigkeit, Gefahr im Verzug, insbesondere Gefährdung der Sicherheit im Betrieb, wenn unverhältnismäßig hohe Schäden drohen oder eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aus vergleichbaren Gründen für uns unzumutbar ist. Wir werden dem Auftragnehmer von derartigen Fällen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich Mitteilung machen.
    7. Im Übrigen bleibt unser Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend zu mindern und nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines weitergehenden Schadens oder unserer Aufwendungen zu verlangen, unberührt.
    8. In Ansehung unserer Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 445 a, 445 b, 478 BGB) sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer diejenige Art der Nacherfüllung zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Eine Einschränkung unseres Rechts, die Art der Nacherfüllung zu wählen, ist damit nicht verbunden. Bevor wir einen Anspruch unseres Kunden auf Mangelbeseitigung anerkennen oder erfüllen, geben wir dem Auftragnehmer im Regelfall, ohne aber hiermit eine rechtliche Verpflichtung dazu einzugehen, die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Gibt der Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einlassung nicht ab, äußert er sich nicht hinreichend plausibel dazu oder bestreitet das Vorliegen eines Mangels, und können wir mit dem Auftragnehmer kein Einvernehmen herbeiführen, gilt der von uns eingeräumte Anspruch wegen des Mangels als unserem Kunden geschuldet; der Gegenbeweis ist möglich und obliegt dem Auftragnehmer. Im Übrigen bestehen unsere Rückgriffsansprüche auch in den Fällen, in denen wir oder Dritte die mangelhafte Ware weiterverarbeitet haben, insbesondere durch Einbau in ein anderes Produkt.
  8. Verjährung
    1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln drei Jahre ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt; Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen uns geltend machen kann.
    3. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme zu laufen. Sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Werkvertragsrechts anzuwenden, betragen die Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, abweichend von § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB drei Jahre.
    4. Im Falle der Beseitigung von Mängeln durch den Auftragnehmer verlängert sich die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln jeweils um den Zeitraum von der Beanstandung bis zur Übergabe bzw. Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten. Auf die im Rahmen der Nacherfüllung erbrachten Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.
  9. Produkthaftung
    1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 9.1 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
    3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 6 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und deren Abschluss auf Verlangen nachzuweisen.
  10. Schutzrechte
    1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
    2. Werden wir in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn sie auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Sollte eine Freistellung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfolgt sein, sind wir berechtigt, mit dem Dritten Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
    3. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf die Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
    4. Wir werden den Auftragnehmer umgehend über derartige behauptete Schutzrechtsverletzungen informieren und dem Auftragnehmer die Rechtsverteidigung überlassen.
    5. Die Verjährungsfrist hinsichtlich der Freistellungsansprüche beträgt zehn Jahre ab Vertragsabschluss.
  11. Eigentumsvorbehalt und Software
    1. Sofern wir dem Auftragnehmer Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Solange und soweit sie nicht verarbeitet werden, sind sie vom Auftragnehmer auf dessen Kosten gesondert zu verwahren, vor Beschädigung zu schützen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
    2. Eine Verarbeitung oder Umbildung (Vermischung, Verbindung usw.) von beigestellten Gegenständen nach Ziffer 11.1 durch den Auftragnehmer wird in unserem Namen und für unsere Rechnung für uns als Hersteller vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung erwerben wir an der neuen Sache unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert unserer beigestellten Sache – Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zum Wert der neu geschaffenen Sache.
    3. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Sofern wir im Einzelfall ein durch die Zahlung des Preises bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung annehmen, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Zahlung des Preises für die gelieferte Ware. Wir bleiben im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auch vor Zahlung des Preises zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der daraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts (erweiterter, verlängerter, weitergeleiteter), so dass ein vom Auftragnehmer gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt uns gegenüber nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts entfaltet.
    4. Werkzeuge, die dem Auftragnehmer von uns zur Herstellung der an uns zu liefernden Waren überlassen werden, verbleiben in unserem Eigentum. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten. An Werkzeugen, bei denen das Eigentum vom Auftragnehmer auf uns übertragen wird und die beim Auftragnehmer verbleiben, wird hiermit ein Besitzkonstitut vereinbart. Danach ist der Auftragnehmer Besitzer, wir sind Eigentümer des Werkzeuges. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu.
    5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt uns der Auftragnehmer an Soft- und Hardware-Produkten und der dazugehörigen Dokumentation zumindest ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein.
    6. Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen. Wir sind außerdem unter Hinweis auf einen eventuellen Copyright-Vermerk des Urhebers zur Weitergabe an unsere Kunden im Zusammenhang mit der vertraglichen Abwicklung berechtigt.
    7. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Fehlerfreiheit von Software und ihrer Datenstruktur und versichert die ordnungsgemäße Duplikatur.
    8. Für gelieferte Software, die speziell für uns entwickelt oder angepasst wurde, können wir Hinterlegung des Quellcodes der Software nebst Angabe des Autors/der Autoren bei einem Notar unserer Wahl auf unsere Kosten und auf der Basis eines Treuhandauftrags verlangen, der den Notar berechtigt, uns die hinterlegten Unterlagen im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Auftragnehmers auszuhändigen. Für den Fall der berechtigten Aushändigung räumt uns der Auftragnehmer bereits jetzt ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Veränderung des Quellcodes und zu seiner veränderten oder unveränderten Nutzung in dem Umfang ein, in dem wir zur Nutzung der gelieferten Software berechtigt sind."
  12. Geheimhaltung und Datenschutz
    1. Alle Betriebseinrichtungen, Geschäftsvorgänge, Verfahren und Arbeitsweisen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Modelle, Produktbeschreibungen und alle sonstigen Angaben und Unterlagen (im Folgenden zusammengefasst als: Informationen), die dem Auftragnehmer für die Zwecke des Vertrages überlassen oder ihm sonst bekannt geworden sind, sind gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen vom Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns Dritten nicht zugänglich gemacht oder für diese verwendet werden, es sei denn eine Offenlegung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der Lieferung/Leistung oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen oder behördlicher Anordnungen erforderlich. Soweit Informationen an Dritte weitergegeben werden müssen, ist diese Weitergabe auf den für die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferung/Leistung oder auf den gemäß der rechtskräftigen Entscheidung oder behördlichen Anordnung erforderlichen Umfang zu beschränken. Der Auftragnehmer hat uns über die Tatsache der Weitergabe und deren Umfang zu informieren, soweit dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Dritte sind ihrerseits zur Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen entsprechend den vorstehenden Vorgaben zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt, wenn und soweit das in den Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden im vollen Umfang, die uns durch Verstöße des Auftragnehmers gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung entstehen.
    2. Alle Unterlagen, die wir dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung übergeben haben, bleiben unser Eigentum; unsere Urheberrechte behalten wir uns vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und uns auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen, auch in elektronischer Form und digitalem Format, wie z. B. CD-ROM-Datenspeicher, unverzüglich herauszugeben. Nach Abwicklung der Bestellung und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Alle vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen sind mit dem Vermerk „Für midge medical“ zu kennzeichnen. Wir einigen uns mit dem Auftragnehmer bereits jetzt, dass das Eigentum an allen so gekennzeichneten Unterlagen auf uns übergeht und der Auftragnehmer uns den Besitz an diesen Unterlagen als Verwahrer vermittelt.
    3. Die Vertragspartner verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Wir verarbeiten personenbezogene Daten der für den Auftragnehmer tätigen Personen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und der entsprechenden Vertragsanbahnung. Dies sind z. B. Angaben zu der betreffenden Person (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO. Wir sind insoweit Verantwortlicher. Nur wenn es sich als erforderlich herausstellen sollte, dass eine Vertragspartei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen verarbeitet, werden die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO miteinander schließen. In diesem Fall wird die Auftragsverarbeitungstätigkeit nicht vor Abschluss einer solchen Vereinbarung beginnen. Sollte eine Datenverarbeitung in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Datenverarbeitung unter gemeinsamer Verantwortlichkeit einzuordnen sein, werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO schließen und dabei insbesondere den jeweiligen Verantwortungsbereichen der Vertragsparteien Rechnung tragen. Weitere Informationen über den Umgang mit personenbezogenen Daten sind unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website www.midgemedical.com zu entnehmen.
  13. Export-/Importbestimmungen
    1. Von uns geforderte Leistungs- und Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
    2. Der Auftragnehmer wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen unterliegt.
    3. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der Bestimmungen zur „Secure Supply Chain“, wie sie insbesondere in den Verordnungen SR 946 203 zum Ausdruck kommt. Dies bedeutet insbesondere, dass der Auftragnehmer sicherstellt, dass zu produzierende, einzulagernde oder zum Transport bereitzustellende Ware nur an sicheren Betriebsstätten produziert bzw. verwahrt wird, der Transport sicher und die Ware vor unbefugtem Zugriff geschützt ist und das damit befasste Personal entsprechend geschult wurde. In Ansehung der in diesem Zusammenhang tätigen Geschäftspartner des Auftragnehmers hat dieser gleichfalls die Einhaltung der diesbezüglichen Pflichten sicherzustellen.
    4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Export-/Importbestimmungen sowie damit ggf. im Zusammenhang stehender Embargobestimmungen, Handelssperren und Sanktionen. Der Auftragnehmer stellt zu diesem Zweck sicher, dass aufgrund geeigneter organisatorischer Maßnahmen insbesondere die Regularien der EU und, soweit anwendbar, die entsprechenden U.S.- Bestimmungen Beachtung finden.
  14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
    1. Ist der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz in Berlin.
    2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Berlin der Erfüllungsort.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unmöglich oder dessen Aufrechterhaltung für einen Vertragspartner unzumutbar wird, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung des gesamten Vertrages erfüllt sowie den Interessen der Vertragspartner gerecht wird. Dies gilt entsprechend, wenn bei Auftragserteilung eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.
    4. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller inter- und supranationalen Regelungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts zu unseren Gunsten unterliegen hingegen dem Recht der jeweiligen Belegenheit der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  15. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Die Bestimmungen des § 305 b BGB bleiben unberührt.